Importabwicklung Seefracht und Bahnfracht aus China

Der Begriff Import fasst die Einfuhr von Waren, Dienstleistungen und Kapital aus „Drittländern" zusammen. Als „Drittländer" gelten sämtliche Länder, die nicht der „Europäischen Union" ( EU ) angehören. Ein Import, beispielsweise von Bahnfracht aus China durch die Globaltrans Internationale Logistik GmbH, aus derartigen Regionen bzw. „Drittländern" ist an eine zollrechtliche Abfertigung gebunden. Lieferungen, die innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten der EU verschoben werden, fallen offiziell nicht unter die Kategorie „ Einfuhr", sondern werden als sogenannte Verbringung diverser Waren und Güter klassifiziert. In diesen Fällen ist lediglich eine zollrechtliche Abwicklung notwendig, sofern die jeweiligen Waren der Verbrauchersteuer unterliegen. Verbrauchsteuerpflichtige Güter sind beispielsweise Alkohol, Mineralöl, Tabak oder Kaffee. Eine Importabwicklung wie bei der Bahnfracht aus China oder der Seefracht ist daher zwingend durchzuführen, wenn die eingeführten Waren aus Drittländern stammen oder verbrauchersteuerpflichtig sind. 

Für bestimmte Waren aus spezifischen Ländern existieren „Einfuhrgenehmigungspflichten". Zusätzlich greifen in diesem Kontext Regelungen, die die mengenmäßige Einfuhr von Produkten maßgeblich beschränken. So besteht innerhalb aller 28 EU - Mitgliedstaaten etwa eine mengenmäßige Beschränkung für den Import von Textilien aus Südkorea. Diesbezügliche Bestimmungen sind in einer Einfuhrliste des deutschen Gebrauchszolltarifs festgehalten. Fallen die eingeführten Waren unter die Beschränkungsbestimmungen, müssen für gewerbliche Waren Genehmigungen bei dem „Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ( BAFA ) eingeholt werden. Landwirtschaftliche Waren, die oberhalb der festgesetzten Obergrenze zum Import liegen, erfordern zwingend eine Erlaubnis der „Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" (BLE). Die Importbestimmungen besitzen grundsätzlich Gültigkeit für alle Mitglieder der EU. Demnach greifen bei Importen aus den USA identische Zollsätze sowie Zollbedingungen. Unterschiede zwischen den EU – Mitgliedstaaten weisen die jeweilige Höhe der nationalen Steuern auf. Ein Beispiel hierfür sind die Verbrauch- und Umsatzsteuer.   

Im Rahmen der Importabwicklung von Seefracht oder Bahnfracht aus China werden determinierte Einfuhrabgaben fällig, wenn die Güter aus Nicht – EU – Staaten stammen. Die tatsächliche Höhe der Abgaben kann mit Hilfe der zugehörigen Zolltarifnummer und dem jeweiligen Ursprung der Güter ermittelt werden. Im Internet stehen zu diesem Zweck die „TARIC- Abfrage" und der „Einfuhrzolltarif der Deutschen Zollverwaltung" (EZT) zur Verfügung.   

Für eine korrekte Importabwicklung von Bahnfracht aus China sind die Aspekte Handelsrechnung, Einfuhranmeldung, Zollwertanmeldung, Ursprungserzeugnisse, Ursprungserklärungen, Einfuhrerklärung, Einfuhrgenehmigung, Einfuhrlizenz für spezifische Güter, internationale Einfuhrbescheinigungen bzw. Wareneingangsbescheinigungen essentiell.   

Die jeweilige Handelsrechnung des jeweiligen Lieferanten, die Informationen zu Warenbeschreibung, Gewicht, Menge, Preisen, Lieferbedingungen und zur Zolltarifnummer enthält, bildet die Grundlage für die einwandfreie Verzollung der Import – Güter. Die aufgeführten Daten und Kennwerte dienen dem Zoll zur Berechnung des Zollwertes. Die vom Exporteur angefertigte und ausgestellte Handelsrechnung sollte grundsätzliche keine ausländische Umsatzsteuer beinhalten. Damit die zu verzollenden Waren richtig in das jeweilige Zollverfahren überführt werden können, ist eine Zollanmeldung unerlässlich. Diese ist bei der dafür zuständigen Zollstelle vorzuzeigen. Einfuhranmeldungen können kostenfrei online über das elektronische Verfahren „ATLAS" gestellt werden. Hierfür steht die Internetzollanmeldung ( IZA ) zur Verfügung, deren Nutzung mit keinen Gebühren verknüpft ist.

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